Einige Urteile des Grossgelehrten Saalih ibn Fauzaan al-Fauzaan über das Verzehren von diversen Tieren.
Die Grundlage ist, dass jedes Tier erlaubt ist, ausser wenn es einen Beweis dafür gibt, dass es verboten ist. Allah (تعالى) sagte: "Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf." Al-Baqara: 29 Und Er (تعالى) sagte: "Was ist mit euch, dass ihr nicht von dem esst, worüber Allahs Name ausgesprochen worden ist, wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat?" Al-An'aam: 6.
Tiere die erlaubt sind:
- Kamel
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Kuh
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Schaf
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Ziege
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Huhn
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Fisch
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Wal
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Antilope
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Strauss
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Hase
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Vögel (mit Ausnahme der Raubvögel)
Tiere die verboten sind:
- Schwein
Tiere, bei denen es Meinungsverschiedenheit gibt, ob sie erlaubt sind:
- Pferd – Halal (erlaubt)
Beweis: Dschaabir (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet ﷺ hat bei der Schlacht von Chaibar den Verzehr von Eselfleisch verboten und den Verzehr von Pferdefleisch erlaubt." Al-Buchari 4219, Muslim 5022 - Esel – Haram (verboten)
Beweis: Abu Tha'laba (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet ﷺ hat den Verzehr von Eselfleisch verboten." Al-Buchari 5527, Muslim 5007 - Raubtiere mit Fangzähnen, wie Löwe, Wolf, Tiger oder Gepard – Haram
Beweis: Abu Tha'laba (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet (صلى الله عنليه وسلم) hat den Verzehr von jedem Raubtier mit Fangzähnen verboten." Muslim 4988 - Hyäne – Halal
Beweis: Ibn Abi Ammar sagte: Ich fragte Dschaabir (رضي الله عنه): "Sind Hyänen Jagdbeute?" Er antwortete: "Ja." So fragte ich ihn: "Darf ich ihr Fleisch essen?" Er antwortete: "Ja." Ich fragte ihn: "Hat dies der Gesandte Allahs ﷺ gesagt?" Er antwortete: "Ja." At-Tirmidhi 1791, an-Nasaa'i 2836, Ibn Maadschaj, 3236. Von al-Albaani als Sahiih (korrekt) eingestuft. - Fuchs – Haram
Argumentation: Der Fuchs zählt zu den Raubtieren und es gibt keinen Beweis, dass sein Fleisch erlaubt ist. - Schakal – Haram
Argumentation: Der Schakal hat Fangzähne und frisst Kadaver. - Katze – Haram
Argumentation: Die Katze zählt zu den Raubtieren, da sie Fangzähne besitzt. - Schliefer – Halal
Argumentation: Die Schliefer sind erlaubt, da sie sich von Pflanzen ernähren und keine Fangzähne haben. - Marder – Haram
Argumentation: Die Marder sind verboten, da sie Fangzähne haben und zu den Raubtieren gehören. - Wüstenspringmaus – Halal
Argumentation: Sie ist erlaubt, da es keinen Beweis gibt, dass sie verboten ist, da sie nicht zu den Raubtieren gehört und da sie sich von den anderen Mäusen unterscheidert. - Dornschwanzechse (Dornschwanzagame) – Halal
Beweis: Ibn Umar (رضي الله عنهما) überlieferte, dass der Prophet ﷺ sagte: "Ich verzehre die Dornschwanzechse nicht, jedoch verbiete ich sie nicht." Al-Buchari 5536, Muslim 5027 - Raubvögel – Haram
Beweis: Ibn Abbaas (رضي الله عنهما) sagte: "Der Prophet ﷺ verbat jedes Raubtier mit Fangzähnen und jeden Vogel mit Raubkrallen." Muslim 4996 - Vögel, die sich von Kadaver ernähren – Haram
Argumentation: Das allgemeine Verbot sich von widerwärtigem zu ernähren. - Tiere, die sich von Kot, Schmutz, Kadaver und ähnlichem ernähren – Haram
Argumentation: Tiere die sich von Schmutz und ähnlichem ernähren sind verboten, wenn sie sich mehrheitlich von Schmutz ernähren. Der Grund dafür ist das allgemeine Verbot sich von widerwärtigem zu ernähren. - Tiere von denen gesagt wird, dass sie widerwärtig seien, wie Skorpion, Käfer, Gecko, Maus, Schlange und weitere Insekten – Halal
Argumentation: Es gibt keinen klaren Beweis, dass diese Tiere verboten sind, der Prophet ﷺ hat die Dornschwanzechse, die auch als widerwärtig betrachtet werden könnte, nicht verboten und die Beurteilung ob ein Tier widerwärtig ist oder nicht, ist von Volk zu Volk unterschiedlich. - Igel – Halal
Argumentation: Er ist nicht widerwärtig und der Hadith, der verbietet ihn zu verzehren ist Da'iif (schwach). - Stachelschwein – Halal
Argumentation: Es ist nicht widerwärtig. - Kreuzungen, wie Maultiere – Haram
Argumentation: Gekreuzte Tiere sind verboten, wenn eines der beiden Eltern ein Tier ist, dessen Fleisch verboten ist. - Meerestiere, die verendet sind – Halal
Beweis: Es wurde von Abu Huraira (رضي الله عنه) überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." Ibn Maadschah 3246, Abu Daa'ud 83, At-Tirmidhi 69, An-Nasaa'i 59. Von Al-Albaani als Sahiih (korrekt) eingestuft. - Krebs, Seeschlange, etc.. – Halal
Beweis: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." - Seehund, Seelöwe, Seeleopard, etc.. – Halal
Beweis: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." - Meerestiere, die tot auf der Wasseroberfläche treiben – Halal
Argumentation: Der Hadith, der Meerestiere, die tot auf der Wasseroberfläche treiben, verbietet, ist Da'iif (schwach) und die allgemeinen Beweise erlauben es, verendete Meerestiere zu verzehren.
Zusammengefasst aus Al-At'ima ua Ahkaam as-Said ua adh-Dhabaa'ih (Nahrungsmittel und Urteile über die Jagd und das Schlachten)
Dieses Buch war die Doktorarbeit von Scheich al-Fauzaan.
Übersetzung: Abdulaziz as-Suisri