Frage:
Was ist das Urteil über die Annahme von Bezahlung für das Lehren des Qurans? Der Imam in unserem Dorf erhält Gebühren als Gegenleistung für das Lehren des Qurans an Kinder.
Antwort:
Es gibt nichts Verwerfliches daran, eine Bezahlung für das Lehren des Qurans und das Vermitteln von Wissen an Menschen anzunehmen, denn die Menschen sind auf Unterricht angewiesen, und es kann für den Lehrer beschwerlich sein, und das Unterrichten kann ihn vom Erwerb (von Geld durch eine andere Tätigkeit) abhalten. Wenn er also Lohn für das Lehren des Qurans, für dessen Auswendiglernenlassen und für das Lehren von Wissen nimmt, so ist die zutreffende Ansicht, dass darin kein Einwand besteht.
Es wurde authentisch vom Propheten (ﷺ) berichtet, dass „einige der Sahabah (Gefährten des Propheten) zu einigen arabischen Stämmen reisten. Der Stammesführer wurde dann von einer Schlange gebissen (oder von einem Skorpion gestochen) und sie versuchten ihr Bestes, um ihn zu heilen, aber vergeblich. Die Leute baten die Gruppe der Sahabah, eine Ruqiyah (Quranrezitationen und Bittgebete, die über Kranken rezitiert werden, um Heilung zu suchen) zu rezitieren. So ging einer der Sahabah und rezitierte die Surah Al-Fatihah und blies über den Stammesführer, der geheilt wurde. Die Sahabah machten zur Bedingung, von ihnen eine Herde Schafe als Gegenleistung für ihre Ruqiyah zu nehmen, und die Leute zahlten ihnen, was sie vereinbart hatten. Die Sahabah teilten die Schafe nicht auf, bis sie den Propheten ﷺ über die Angelegenheit befragten, und er antwortete: „Ihr habt das Richtige getan. Teilt (was ihr verdient habt) und weist auch einen Anteil für mich zu.“ (Berichtet von Al-Bukhari in seinem Sahih)
Der Prophet (ﷺ) missbilligte nicht, was sie getan hatten. Er (ﷺ) sagte auch: „Das Verdienstvollste, wofür ihr eine Bezahlung nehmt, ist das Buch Allahs.“ (Berichtet von Al-Bukhari in seinem Sahih)
Dies zeigt, dass es erlaubt ist, eine Bezahlung für das Lehren des Qurans zu nehmen, genauso wie es auch erlaubt ist, einen Lohn für die Ruqiyah zu nehmen.
Scheich Abdulaziz bin Baz, rahimahullah
Quelle: Majmu’ al-Fatawa Ibn Baz, Teil 5, Seite 365. Übersetzung: Abu Davut Konyevi.
Bekommt man einen Ajr (Lohn bei Allah), wenn man bereits eine Bezahlung erhält?
Frage:
Wie lautet das Urteil über das Nehmen von Lohn für das Auswendiglernenlassen des edlen Qurans bei kleinen Kindern? Und wenn ihr die Erlaubnis dazu gebt, hat der Lehrer einen Ajr (Lohn bei Allah), nachdem er das monatliche Entgelt genommen hat?
Antwort:
Das Lernen des edlen Qurans und sein Lehren gehören zu den besten Annäherungen an Allah, der Ehabene und Majestätische, wenn die Absicht rechtschaffen ist. Der Prophet (ﷺ) hat zum Lernen des Qurans und zu seinem Lehren ermutigt mit seinen Worten:
{ خيركم من تعلم القرآن وعلمه }
‚Die Besten von euch sind diejenigen, die den Quran lernen und ihn lehren.‘ (Überliefert von Sahih al-Bukhari)
Das Nehmen von Lohn durch die Lehrer des Qurans für dessen Lehren steht dem Erlangen von Ajr (Belohnung) von Allah, dem Erhabenen, nicht entgegen, wenn die Niyyah (Absicht) aufrichtig ist.
Und bei Allah liegt der Erfolg. Und Allah segne unseren Propheten Muhammad sowie seine Familie und seine Gefährten und schenke ihnen Frieden.
Das Ständige Komitee für islamische Forschung und Fatwa
(Schuyuch: Abd al-Aziz ibn Baz, Abd al-Aziz Al al-Shaykh, Abd Allah ibn Ghudayyan, Salih al-Fawzan, Bakr Abu Zayd)
Quelle: فتاوى اللجنة الدائمة , Band 15, Seite 99. Übersetzung: Abu Davut Konyevi.
Siehe auch: Vergütung für das Rezitieren des Quran nehmen