Frage:

Wir beschäftigen uns mit einigen Dingen, besonders mit dem Studieren des Rechts an der juristischen Fakultät. Die Muslime sind streng dagegen. Ich bitte Allah (subhanah), dass Er sie dazu leitet, dieses Thema für uns zu erläutern, welches Folgendes beinhaltet:

  1. Urteil über das Studieren von Menschen erlassenden Gesetzen.
  2. Urteil über das Arbeiten als Rechtsanwalt oder Richter.

Antwort:

(Erstens:) Wenn derjenige, der die menschengemachte Gesetze studieren möchte:

  • über geistige und wissenschaftliche Stärke verfügt, durch die er Wahrheit von Falschheit unterscheiden kann,
  • und wenn er eine islamische Standfestigkeit besitzt, durch die er vor dem Abweichen von der Wahrheit und vor der Fitnah (Versuchung) durch das Falsche sicher ist,
  • und wenn er mit diesem Studium beabsichtigt, zwischen den Urteilen des Islams und den Urteilen der menschengemachten Gesetze zu vergleichen, die Vorzüglichkeit der islamischen Urteile über diese darzulegen, ihre Umfassendheit hinsichtlich all dessen zu zeigen, was die Menschen für die Rechtschaffenheit ihrer Religion und ihres weltlichen Lebens benötigen, sowie ihre Genügsamkeit in dieser Hinsicht,
  • um die Wahrheit zu bekräftigen, das Falsche zu widerlegen
  • und auf diejenigen zu antworten, die von den menschengemachten Gesetzen eingenommen wurden und deren Eignung, Umfassendheit und Genügsamkeit behaupten

wenn dies so ist, dann ist sein Studium dieser Gesetze erlaubt.

Andernfalls ist es ihm nicht erlaubt, sie zu studieren. Vielmehr soll er sich damit begnügen, die islamischen Rechtsurteile aus dem Buch Allahs, des Erhabenen, und aus der authentisch überlieferten Sunnah des Gesandten Allahs () zu studieren - gemäß dem Weg, auf dem die Imame der Gelehrten des Islams und die Methode der rechtschaffenen Vorfahren (Salaf) der Ummah in ihrem Studium und ihrer Ableitung (von Urteilen) vorangegangen sind.

Zweitens: Wenn in der Tätigkeit als Anwalt oder Ankläger die Durchsetzung der Wahrheit gemäß der Scharia, die Widerlegung des Falschen, die Rückgabe der Rechte an ihre Eigentümer und die Unterstützung des Unterdrückten liegt, dann ist dies zulässig, da darin Zusammenarbeit in Rechtschaffenheit und Gottesfurcht liegt.

Andernfalls ist es nicht erlaubt, da darin Zusammenarbeit in Sünde und Übertretung liegt. Allah, der Erhabene, sagt:

{ وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَى وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ }

„Helft einander zur Güte (al-Birr) und Gottesfurcht (at-Taqwa), aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen“ (Surah Al-Maa'ida 5:2)

Und von Allah ist der Erfolg. Mögen Allahs Salah und der Salam auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein!

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Abdullah Ibn Qa’du, Abdullah Ibn Ghudayyan, Abd ur-Razzaq Afifi, Abd ul-Aziz Ibn Abdullah Ibn Baz)

Quelle: Fataawa al-Lajna ad-Daa'ima; Gruppe 1, Band 1, Seite 793, Frage 1 der Fatwa Nr. 3532.